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Wer ist in der Schweiz für die Zulassung von GVO-Lebensmitteln zuständig?
In der Verordnung über das Bewilligungsverfahren für GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe ( VBGVO) wird die Zulassung von Produkten, die mit gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind, geregelt. Bevor gentechnisch veränderte Lebensmittel in der Schweiz zugelassen werden, muss dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein detailliertes Dossier zu verschiedenen Sicherheitsaspekten eingereicht werden. Nach der Stellungnahme weiterer Bundesämter (Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und Bundesamt für Veterinärwesen) und in gewissen Fällen nach Zuzug der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit entscheidet das BAG über die Zulassung (Zulassungsablauf).Mit dem eingereichten Dossier müssen auch Daten vorgelegt werden, welche die Gleichwertigkeit (substanzielle Äquivalenz) des gentechnisch veränderten Lebensmittels im Vergleich zu herkömmlichen Lebensmitteln belegen. Dazu werden Nährstoffzusammensetzung sowie Vitamin- und Mineralstoffgehalt der gentechnologisch veränderten und der herkömmlichen Lebensmittel bestimmt und verglichen ([Sidhu, 2000][Taylor, 1999][Berberich, 1996].Massgebend für die Erteilung von Bewilligungen ist vor allem die Sicherheit der Nahrungsmittel. Eine Gefährdung der Gesundheit nach aktuellem Stand der Wissenschaft muss ausgeschlossen werden. Zudem müssen alle Vorschriften des Umweltschutz-, Epidemie-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzes erfüllt sein.
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